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VEREINSSATZUNGEN
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeit des Vereines
(1) Der Verein führt den Namen „Österreichische Turn- und Sportunion Schweinbach“, im Folgenden kurz „SPORTUNION SCHWEINBACH“ genannt, hat seinen Sitz in Schweinbach, Gemeinde Engerwitzdorf, erstreckt seine Tätigkeit insbesondere auf die Gemeinde Engerwitzdorf und gehört der Österreichischen Turn- und Sportunion, Landesverband Oberösterreich, an.
(2) Die Sportunion Schweinbach ist ein überparteilicher, nicht auf Gewinn gerichteter Verein, der seine Tätigkeit nach dem Grundsatz der Gemeinnützigkeit im Sinne des § 34 ff der Bundesabgabenordnung ausübt.
§ 2 Zweck des Vereines
(1) Pflege der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit der Mitglieder durch Pflege aller Arten von Leibesübungen unter Bedachtnahme auf die ethischen Werte des Christentums und die Förderung der österreichischen Kultur im Hinblick auf die europäische Integration.
(2) Beratung und Unterstützung der Mitglieder in ihrer Tätigkeit, insbesondere die Förderung der sportlichen Betätigung im Freizeit-, Leistungs- und Spitzensport, die Pflege der Beziehungen mit anderen Vereinen und Organisationen gleicher Zielsetzung sowie der Gemeinschaft im Verband, Gemeinde und Verein.
(3) Folgende Sportzweige werden insbesondere betrieben:
Fußball, Stocksport, Tennis, Turnen (Breitensport).
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
(1) Zur Erlangung des Satzungszweckes dienen die folgenden ideellen Mittel:
(2) Pflege der Tätigkeiten auf allen Gebieten des Sports für alle Alters- und Leistungsstufen.
(3) Abhaltung von Sportfesten, Wettbewerben, Meisterschaften und Veranstaltungen, die der Vereinsgemeinschaft dienen.
(4) Veranstaltung von Vorträgen, Lehrgängen, Kursen, Versammlungen und Tagungen sowie Beschaffung geeigneter Bildungsmittel.
(5) Herausgabe von Druckschriften fachlicher und allgemeiner Art und von Vereinszeitschriften.
(6) Erwerb, Errichtung, Ausgestaltung und Betrieb von Sportstätten und Vereinslokalitäten sowie Beteiligung an anderen Vereinen und Kapitalgesellschaften, die den gleichen oder ähnlichen Zweck wie der Verein verfolgen.
(7) Finanzielle und organisatorische Förderung der Vereinssektionen und Mitglieder zur Erreichung und Durchführung sportlicher Ziele.
§ 4 Aufbringung der Mittel
(1) Der Vereinszweck soll durch folgende materielle Mittel erreicht werden:
(2) Beiträge und Gebühren der Mitglieder.
(3) Einnahmen von Veranstaltungen aller Art, soweit sie nicht die Gemeinnützigkeit verletzen.
(4) Einnahmen aus Beteiligungen bei Veranstaltungen und Kapitalgesellschaften.
(5) Subventionen aus öffentlichen Mitteln und solchen der Bundessportförderung besonderer Art.
(6) Einnahmen aus Vermietungen, Verpachtungen und Erträge aus Vereinskantinen sowie sonstige Einnahmen, die dem Vereinszweck dienen.
(7) Spenden, Vermächtnisse, Sponsor- und Werbebeiträge sowie sonstige Zuwendungen zur Erhaltung des Vereinsbetriebes.
§ 5 Mitglieder des Vereines und Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Arten der Mitglieder
a) Ordentliche
b) Außerordentliche
c) Ehrenmitglieder
(2) Mitglieder des Vereines können alle Personen werden, die sich zu Österreich als Region Europas bekennen und die Grundsätze der Sportunion sowie die Vereinssatzungen der Sportunion Schweinbach anerkennen.
(3) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand und sind diese in die Mitgliedsdatei einzutragen. Die Aufnahme erfolgt aufgrund eines schriftlichen Antrages oder einer Beitrittserklärung unter Anerkennung der jeweils gültigen Vereinssatzungen. Sie kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(4) Ordentliche Mitglieder sind natürliche Personen, welche sich an der Vereinsarbeit beteiligen oder den Verein durch ihre aktive Teilnahme unterstützen.
(5) Außerordentliche Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein, welche sich besondere Verdienste erwerben oder den Verein in besonderer Weise unterstützen.
(6) Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen oder Mitglieder ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein erwerben oder den Verein in besonderer Weise unterstützen. Sie werden auf Vorschlag des Vorstands von der Jahreshauptversammlung ernannt, wobei mit einer Ehrenmitgliedschaft auch eine Ehrenfunktion (Ehrenobmann oder Ehrenbeirat) verbunden sein kann.
§ 6 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
a) Durch Tod; bei juristischen Personen durch Erlöschen der Rechtspersönlichkeit.
b) Durch Verzicht auf die Mitgliedschaft oder Austritt. Dies ist nach Erfüllung der noch bestehenden Verpflichtungen gegenüber dem Verein in schriftlicher Form mitzuteilen.
c) Durch Ausschluss, wenn ein Mitglied beharrlich gegen die Vereins- oder Verbandssatzungen zuwiderhandelt, das Ansehen oder die Interessen des Vereines schädigt, die Eintracht des Vereines gefährdet oder den Beschlüssen der Jahreshauptversammlung oder des Vorstands nicht Folge leistet.
d) Im Falle des Ausschlusses eines ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliedes durch den Vorstand kann dieses innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Ausschlussbescheides das Schiedsgericht anrufen. Bis zu dessen Entscheidung ruhen die Mitgliedsrechte.
Der Vorstand kann mit einfacher Stimmenmehrheit ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung, unter Setzung einer angemessenen Nachfrist, länger als drei Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines Zweck gewidmet zu nutzen.
(2) Die ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht, die außerordentlichen Mitglieder nehmen mit beratender Stimme an der Jahreshauptversammlung teil.
(3) Die ordentlichen Mitglieder, welche teilnahmeberechtigte und stimmberechtigte Mitglieder des jeweils Beschluss fassenden Organs sind, haben das Recht auf umfassende Information durch dieses Organ.
(4) Wenn ein Zehntel der Mitglieder schriftlich und unter Angabe von Gründen Informationen über Tätigkeit oder die finanzielle Gebarung vom Vorstand verlangt, hat dieser solche Informationen binnen vier Wochen zu geben, wobei diese vertraulich zu behandeln sind.
(5) Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines geschädigt oder die Gemeinschaft beeinträchtigt werden kann.
(6) Jedes Mitglied ist berechtigt vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
(7) Mitglieder haben die Vereinssatzungen und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten und die von den Organen beschlossenen Beiträge und Gebühren zu leisten.
(8) Die Mitglieder des Vereines dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereines erhalten.
(9) Unter die Förderung der Interessen des Vereins nach Kräften fällt auch die unentgeltliche Bereitschaft der Mitglieder für den Verein für Werbetätigkeiten zur Verfügung zu stehen, sofern keine berechtigten Interessen des Mitglieds dagegenstehen.
(10) Aufgrund der Mitgliedschaft zum Verein nehmen die Mitglieder zur Kenntnis, dass der Verein zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen aus der Mitgliedschaft nach Art. 6 Abs. 1 lit. b Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) bzw. zur Erfüllung dem Verein obliegender rechtlicher Verpflichtungen oder berechtigten Interessen von diesem bzw. zur Wahrung öffentlicher oder im Mitglied gelegenen lebenswichtigen Interessen berechtigt ist, ihre personenbezogenen Daten (auch besondere Kategorien personenbezogener Daten) zum Zwecke der Generalverwaltung samt Teilnahme an Veranstaltungen und Wettkämpfen und Ergebnismanagement mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren zu verarbeiten, sohin u.a. zu erfassen, zu speichern, zu verwenden, Dritten (vor allem übergeordneten Sportorganisationen und -verbänden oder Fördergebern) bereitzustellen bzw. zu übermitteln.
Ungeachtet der damit bereits verbundenen Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung durch den Verein stimmen die Mitglieder mit ihrer Unterschrift am Beitritts-/Anmeldeformular aber in ihrer Eigenschaft als Mitglied gleichfalls auch der Verarbeitung, sohin der mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren vorgenommenen Erhebung, Erfassung, Organisation, Speicherung, Abfrage, Verwendung sowie d Offenlegung an Dritte durch Übermittlung, Weitergabe, ihrer personenbezogenen Daten (auch besondere Kategorien personenbezogener Daten) im Sinne der jeweils gültigen Datenschutzgrundverordnung bzw. Datenschutzgesetze in Österreich für die Mitglieder-/Teilnahme-/Ergebnisverwaltung bzw. zur Erfüllung dem Verein obliegender rechtlicher Verpflichtungen oder berechtigten Interessen von diesem bzw. zur Wahrung öffentlicher oder im Mitglied gelegenen lebenswichtigen Interessen durch den Verein zu und erteilen insbesondere ihre Zustimmung zur Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten an Dritte, insbesondere Zweig- oder Mitgliedsvereine, übergeordnete Vereine sowie an nationale oder internationale (Dach)Verbände des Vereins zu diesen Zwecken bzw. auch an Dritte, sofern dies für die Erlangung von Sportberechtigungen, Teilnahmen an Wettbewerben und Veranstaltungen oder (Sport)Förderungen oder Sponsorenvereinbarungen erforderlich ist, durch den Verein, wobei sie sich verpflichten, dem Verein alle für seine Aufgabenerfüllung erforderlichen personenbezogenen Daten (auch besondere Kategorien personenbezogener Daten) zu erteilen.
Den Mitgliedern wird mit dem Beitritt eine Information nach Art. 13 DSGVO übergeben.
(11) Weiters stimmen die Mitglieder einer allfälligen Herstellung sowie Veröffentlichung, Verbreitung, Vervielfältigung, Verwendung und Verwertung der von diesen im Rahmen ihrer Mitgliedschaft, bspw. bei Teilnahme an Vereinsveranstaltungen (worunter auch Turniere und Meisterschaften samt Vor-, Nachbereitungs- und Reisezeit zu verstehen sind) hergestellten Fotografien bzw. Bilddokumenten, welcher Art auch immer, durch den Verein oder die/den jeweilige/jeweiligen Fotografin/Fotografen zu und übertragen in diesem Umfang die dem jeweiligen Mitglied zustehenden diesbezüglichen (Verwertungs-) Rechte unentgeltlich an den Verein bzw. der/dem jeweiligen Fotografin/Fotografen dieser Bilder. Diese Zustimmung gilt insbesondere auch für die Verwertung und Verwendung dieser Fotos für (auch kommerzielle) Werbezwecke des Vereins und/oder seiner Zweig- und/oder Mitgliedsvereine und/oder seiner übergeordneten Vereine und/oder seiner Dachverbände und/oder seiner Sponsoren oder Förderern, welcher Art auch immer, bspw. auf der vereinseigenen Website, veröffentlichten Medienberichten, Werbeeinschaltungen oder Fanartikeln. Das Mitglied hat im Falle der Nichtzustimmung den Vorstand schriftlich zu informieren.
(12) Weiters stimmen die Mitglieder unentgeltlich ihrer namentlichen Nennung als Mitglieder des Vereins auf vereinseigenen Websites sowie in veröffentlichten Medienberichten, Werbeeinschaltungen oder Fanartikeln des Vereins oder seiner unterstützenden oder vertraglichen Mitglieder oder sonstiger Vereinssponsoren zu. Das Mitglied hat im Falle der Nichtzustimmung den Vorstand schriftlich zu informieren.
(13) Informationen an die Mitglieder, welcher Art auch immer, können vom Vorstand per Post oder mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) oder mittels schriftlichen Aushangs im Vereinsbüro oder mittels Veröffentlichung auf der vereinseigenen Website oder im vereinseigenen Mitteilungsblatt erfolgen und gelten ab dann den jeweiligen Mitgliedern als zugestellt bzw. bekannt. Einladungen zu ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen sind jedoch ausschließlich per Post oder mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) zu übermitteln.
§ 8 Vereinsorgane
(1) Die Organe des Vereines sind:
a) Jahreshauptversammlung
b) Vorstand
c) Rechnungsprüfer
d) Schiedsgericht
(2) Die Funktionsperiode des Vorstands und der Rechnungsprüfer beträgt 1 Jahr, dauert jedenfalls bis zur Neuwahl an.
§ 9 Jahreshauptversammlung
(1) Der Jahreshauptversammlung steht die höchste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu. Hiezu gehören im Besonderen:
a) Genehmigung des Protokolls der letzten Jahreshauptversammlung
b) Entgegennahme und Genehmigung der Tätigkeits- und Gebarungsberichte der Funktionäre und Rechnungsprüfer
c) Wahl und Enthebung des Vorstands
d) Wahl und Enthebung zweier Rechnungsprüfer oder eines qualifizierten Abschlussprüfers
e) Entlastung des Vorstands und einzelner Funktionäre
f) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
g) Beschlussfassung über eingebrachte Anträge
h) Ernennung und Aberkennung von Ehrenmitgliedschaften (Ehrenfunktionen)
i) Satzungsänderungen
j) Entscheidung über die freiwillige Auflösung
(2) Die ordentliche Jahreshauptversammlung wird mindestens jährlich abgehalten.
Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand mit schriftlicher Bekanntgabe von Ort, Zeit und Tagesordnung mindestens drei Wochen vor ihrer Abhaltung.
(3) Anträge zur Jahreshauptversammlung müssen spätestens acht Tage vor deren Abhaltung beim Vorstand eingelangt sein.
(4) Teilnahmeberechtigt sind alle, stimmberechtigt jedoch nur jene ordentlichen Vereinsmitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet und ihre Verpflichtungen gegenüber dem Verein erfüllt haben.
(5) Die Jahreshauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der ordentlichen, stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Nach Ablauf einer halben Stunde ist die Jahreshauptversammlung am gleichen Ort und mit der gleichen Tagesordnung, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder, beschlussfähig.
(6) Die Jahreshauptversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit in den Satzungen nicht ein anderes Stimmenverhältnis vorgeschrieben ist. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
(7) Beschlüsse über Änderungen der Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen, gültigen Stimmen, wobei bei grundsätzlichen Änderungen der Satzung der zuständige Bezirksverband der Sportunion Oberösterreich zu informieren ist.
(8) Beschlüsse gegen die guten Sitten oder bei Verletzung von Inhalt und Zweck bestehender Gesetze sind ungültig.
(9) Wenn im Zeitpunkt einer Jahreshauptversammlung feststeht, dass nicht wenigstens zwei Rechnungsprüfer vorhanden sind, hat die Jahreshauptversammlung einen qualifizierten Abschlussprüfer zu wählen.
(10) Eine außerordentliche Jahreshauptversammlung muss innerhalb von acht Wochen einberufen werden, wenn ein Zehntel der ordentlichen, stimmberechtigten Mitglieder oder die Rechnungsprüfer dies verlangen oder der Vorstand dies beschließt.
§ 10 Vorstand
(1) Der Vorstand ist das geschäftsführende Organ des Vereines.
(2) Der Vorstand besteht aus:
a) Einem oder mehreren Obmännern und allfälligen Stellvertretern.
b) Allfällig vom Vorstand ernannten Ehrenobmännern sowie anderen Ehren-Funktionären.
c) Dem Schriftführer und seinen allfälligen Stellvertretern.
d) Dem Kassier und seinen allfälligen Stellvertretern.
e) Den Sektionsleitern aller im Verein betriebenen Sektionen und deren allfälligen Stellvertretern.
f) Dem Veranstaltungsreferenten und seinen allfälligen Stellvertretern.
g) Den Nachwuchsleitern der einzelnen Sektionen und deren allfälligen Stellvertretern.
h) Allfälligen Beiräten.
i) Sonstigen von der Jahreshauptversammlung in den Vorstand gewählten Funktionären.
(3) Der Vorstand hält mindestens drei Sitzungen pro Kalenderjahr ab. Die Einberufung erfolgt mindestens acht Tage vorher schriftlich mit Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung.
(4) Die Funktion eines Mitgliedes des Vorstands oder der Rechnungsprüfer erlischt durch Tod, Ablauf der Funktionsperiode, Enthebung durch die Jahreshauptversammlung oder durch Rücktritt, der dem Vorstand rechtzeitig und schriftlich mitzuteilen ist. Entsteht durch einen nicht ausreichend begründeten Rücktritt ein Schaden, kann das Mitglied vom Verein gegebenenfalls auf Ersatz in Anspruch genommen werden.
(5) Im Falle einer unbesetzten Vereinsfunktion kann der Vorstand ein anderes wählbares Vereinsmitglied bis zur nächsten Jahreshauptversammlung kooptieren. Bei einer unbesetzten Funktion eines Rechnungsprüfers hat der Vorstand unverzüglich eine Nachbestellung für die Funktionsperiode vorzunehmen. Im Falle des Fehlens des Organs Rechnungsprüfer ist vom Vorstand für das jeweilige Geschäftsjahr ein qualifizierter Abschlussprüfer zu bestellen. Der Obmann kann durch Kooptation nicht ersetzt werden.
(6) Im Falle des Ausscheidens von mehr als der Hälfte der von der Jahreshauptversammlung gewählten Mitglieder des Vorstands ist eine Neuwahl des Vorstands durchzuführen und dazu eine Jahreshauptversammlung innerhalb von zwei Monaten einzuberufen.
(7) Der Vorstand ist verpflichtet, in der Jahreshauptversammlung die Mitglieder über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins umfassend zu informieren. Der Vorstand hat dafür Sorge zu tragen, dass die Finanzlage des Vereines rechtzeitig und hinreichend erkennbar ist. Er hat ein dem Verein entsprechendes Rechnungswesen einzurichten.
§ 11 Aufgaben des Vorstands
(1) Dem Vorstand sind alle Aufgaben übertragen, welche nicht einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Insbesondere sind dies folgende Aufgaben:
a) Erstellung der Jahresvoranschläge, Abfassung der Tätigkeits- und Gebarungsberichte und der Rechnungsabschlüsse.
b) Vorbereitung der Jahreshauptversammlung.
c) Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Jahreshauptversammlung.
d) Berichterstattung über außergewöhnliche Tatsachen, Vorgänge und Geschehnisse im Verein an die Jahreshauptversammlung.
e) Verwaltung des Vereinsvermögens.
f) Festsetzung von Abgaben und Gebühren.
g) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
h) Festlegung des Sportprogrammes, Bestellung und Enthebung von Sektionsleitern und die Teilnahme an Meisterschaften sowie die Bestellung der Trainer, Lehrwarte und Übungsleiter.
i) Die Einrichtung und Auflösung von Ausschüssen zur Unterstützung des Vorstands.
j) Aufnahme, Kündigung und Entlassung von Mitarbeitern.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
(3) Die Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Ausschluss von Mitgliedern ist eine Mehrheit von drei Viertel der gültig abgegebenen Stimmen erforderlich.
(4) Der Vorstand kann unter seiner Aufsicht den Ausschüssen bestimmte Angelegenheiten zur Entscheidung und Beschlussfassung übertragen.
(5) Der Vorstand kann seine Sitzungen auch im Rahmen einer Videokonferenz abhalten. Die Voraussetzungen dafür sind vom Vorstand zu beschließen. Ebenso können einzelne Vorstandsmitglieder den Sitzungen telefonisch oder per Video zugeschalten werden. In diesem Fall werden zugeschaltete Vorstandsmitglieder bei der Beschlussfähigkeit nicht mitgezählt.
§ 12 Aufgaben der Mitglieder des Vorstands
(1) Der Obmann und seine Stellvertreter sorgen für eine einheitliche, nach den Vereinssatzungen und nach den Beschlüssen der Jahreshauptversammlung ausgerichtete Führung. Der Obmann, bei seiner Verhinderung einer seiner Stellvertreter, führt in allen Vereinsgremien den Vorsitz. Der Obmann kann für besondere Aufgaben andere Vereinsmitglieder mit dem Vorsitz beauftragen. Stehen dem Verein mehrere Obmänner vor, so regeln diese ihre Aufgabenverteilung in einer schriftlichen Geschäftsverteilung, welche vom Vorstand zu beschließen ist. Für den Fall, dass eine solche Regelung nicht beschlossen wird, werden die Aufgaben des Obmanns gemeinschaftlich ausgeübt.
(2) Der Schriftführer besorgt (gemeinsam mit allfälligen Stellvertretern) den Schriftverkehr und alle schriftlichen Arbeiten. Er führt die Protokolle aller Vereinssitzungen, die Vereinschronik, die Mitgliederliste und die Vereinsstatistik, er versendet die Einladungen zu Sitzungen, Versammlungen, Veranstaltungen sowie die Meldungen und Mitteilungen an den Dachverband, die Fachverbände und an die Behörden.
(3) Aufgabe des Kassiers ist (gemeinsam mit allfälligen Stellvertretern) die Durchführung der Finanzgebarung des Vereines, die Vorbereitung und Erstellung allfälliger Voranschläge und Abrechnungen, wobei die Ausgaben nach den Beschlüssen des Vorstands getätigt werden. Er sorgt für die ordnungsgemäße Aufbewahrung aller Belege, Rechnungen und sonstiger Finanzunterlagen. Der jährliche Rechnungsabschluss ist jedenfalls spätestens fünf Monate nach Ende des Rechnungsjahres vom Vorstand zu beraten und den Rechnungsprüfern vorzulegen.
(4) Dem Sektionsleiter obliegt die Führung, Organisation und Koordination der gesamten Facharbeit in der jeweiligen Sektion. Er erstellt die Fachberichte. Er erarbeitet Vorschläge für die Bestellung von Trainern und die Teilnahme an Meisterschaften zur Genehmigung durch ein Fachgremium, bestehend aus dem Obmann, dem Kassier, dem jeweiligen Sektionsleiter und weiterer allfälliger durch den Obmann beigezogener Vorstandsmitglieder.
(5) Dem Veranstaltungsreferenten obliegt die geistige, kulturelle und soziale Betreuung der Mitglieder, die Herausgabe von Publikationen sowie die Mitgestaltung aller Vereinsveranstaltungen.
(6) Der Nachwuchsleiter ist in Zusammenarbeit mit dem Sektionsleiter verantwortlich für die gesamte Organisation des Nachwuchsbetriebes in der jeweiligen Sektion. Er sorgt gemeinsam mit dem Sektionsleiter für die sportliche, ideelle und geistige Erziehung, insbesondere die Einbindung der Jugend in die Vereinsgemeinschaft durch Programme für die gesamte Vereinsjugend.
§ 13 Die Vertretung des Vereines
(1) Der Verein wird nach außen vom Obmann, bei seiner Verhinderung durch einen seiner Stellvertreter vertreten. Werden mehrere Obmänner bestellt, ist jeder der Obmänner einzelvertretungsbefugt.
(2) Alle Ausfertigungen, Bekanntmachungen und Geschäftsstücke des Vereines sind von einem Obmann und vom Schriftführer oder deren Stellvertreter zu zeichnen. Bei Rechtsgeschäften, die eine Verbindlichkeit des Vereines begründen, zeichnet der Kassier mit einem Obmann, im Falle der Verhinderung deren Stellvertreter. In sportlichen Angelegenheiten zeichnet der Sektionsleiter oder dessen Stellvertreter bei Angelegenheiten, welche die jeweilige Sektion betreffen, mit. In gleicher Weise erfolgt eine Mitzeichnung anderer Funktionäre.
§ 14 Ausschüsse
(1) Zur Unterstützung bei der Durchführung der Aufgaben des Vorstands und zur Beratung und Vorbehandlung wichtiger oder schwieriger Angelegenheiten können Ausschüsse durch den Vorstand eingesetzt werden. Die Vorsitzenden und Mitglieder werden vom Vorstand bestellt. Die Aufgaben der Ausschüsse sind im Einzelnen vom Vorstand festzulegen. Die Beschlüsse bedürfen zur Durchführung der Genehmigung durch den Vorstand.
§ 15 Rechnungsprüfer
(1) Die Rechnungsprüfer sind verpflichtet, spätestens vier Monate nach Abschluss und Beschlussfassung im Vorstand den Rechnungsabschluss jährlich zu prüfen.
(2) Die Rechnungsprüfer haben die Finanzgebarung des Vereines in materieller und formeller Hinsicht sowie die Verwendung der Mittel im Sinne der Vereinsziele zu prüfen und dem Vorstand darüber zu berichten. Darüber hinaus ist es Aufgabe der Rechnungsprüfer der Jahreshauptversammlung über die Gebarung der gesamten Funktionsperiode einen Bericht abzugeben.
(3) Die Rechnungsprüfer sind befugt, auch während des laufenden Geschäftsjahres in die Bücher und Unterlagen Einsicht zu nehmen, haben das Recht auf umfassende Information über alle Beschlüsse und Tätigkeiten des Vorstandes und erhalten dessen Protokolle. Dabei darf jedoch die Arbeit des Vorstands nicht behindert werden. Bei Bedarf können die Rechnungsprüfer an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilnehmen oder können als beratende Organe bei besonderen finanziellen Vereinsvorhaben zugezogen werden.
(4) Die Rechnungsprüfer müssen stimmberechtigte ordentliche Vereinsmitglieder sein und dürfen als Rechnungsprüfer keine andere Funktion im Verein ausüben. In Ausnahmefällen kann die Jahreshauptversammlung auch ein Nichtmitglied zum Abschlussprüfer wählen.
§ 16 Schiedsgericht
(1) Jedes Vereinsmitglied ist verpflichtet, vor Anrufung der ordentlichen Gerichte die Schlichtung zivilrechtlicher Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis durch das Schiedsgericht zu beantragen. Scheitert ein solcher Schlichtungsversuch, lehnt ihn das Schiedsgericht ab oder hat es binnen 6 Monaten nach Antragstellung auf Einleitung des Schlichtungsverfahrens beim Vorstand noch keine Entscheidung getroffen, dann kann ein ordentliches Zivilgericht angerufen werden.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen stimmberechtigten Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von zwei Wochen dem Vorstand zwei Vereinsmitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Die so namhaft gemachten Schiedsrichter wählen mit Stimmenmehrheit ein fünftes Vereinsmitglied innerhalb von 7 Tagen zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit unter den Vorgeschlagenen entscheidet das Los.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen in nicht zivilrechtlichen Angelegenheiten sind vereinsintern endgültig.
§ 17 Geschäftsordnung
(1) Für den Verein findet die Geschäftsordnung der Sportunion Oberösterreich sinngemäß Anwendung.
§ 18 Auflösung des Vereines
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereines, der Austritt oder Übertritt zu einem anderen Verein oder Verband kann nur von einer allein zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Jahreshauptversammlung beschlossen werden.
(2) Zur Gültigkeit des Auflösungs-, Austritts- oder Übertrittsbeschlusses ist erforderlich:
a) Die ordnungsgemäße Einberufung und Bekanntgabe der außerordentlichen Jahreshauptversammlung mit Angabe eines eigenen Tagesordnungspunktes.
b) Die rechtzeitige Verständigung der Sportunion Oberösterreich.
c) Die Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der ordentlichen stimmberechtigten Vereinsmitglieder, welche ihren materiellen Verpflichtungen dem Verein gegenüber nachgekommen sind.
d) Die Zustimmung von drei Viertel der anwesenden ordentlichen stimmberechtigten Mitglieder.
(3) Im Falle der freiwilligen oder behördlichen Auflösung des Vereines, des Austrittes oder des Übertrittes zu einem anderen Verband oder Verein und im Falle des Wegfalles des begünstigten Zweckes fließt das gesamte Vermögen der Österreichischen Turn- und Sportunion, Landesverband Oberösterreich, zu. Der Landesverband Oberösterreich der Österreichischen Turn- und Sportunion oder seine Rechtsnachfolger sind verpflichtet, das ihnen zufallende Vermögen wieder für gemeinnützige, sportliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO zu verwenden.